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Schützenverein
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von 1907 e.V. |
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Satzung |
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§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Schützenverein
Godshorn von 1907 e.V." und hat seinen Sitz in Godshorn.
Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Hannover
am 17. Juni 1967 unter der Nr. 3649 eingetragen.
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§2 Zweck des Vereins
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral und
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom
24.12.1953.
Er dient der Pflege und Ausübung des Schießsportes,
der Abhaltung von Veranstaltungen schießsportlicher
Art sowie der Pflege der Kameradschaft, Erhalt von Brauchtum
und Sitte.
Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Finanzielle Mittel sind
zweckbestimmt zur Erfüllung der Vereinsaufgaben zu
verwenden.
Der Verein ist Mitglied des "Deutschen Schützenbundes
e.V.", des "Nieder-sächsischen Sportschützenverbandes
e.V." und des "Kreisschützenverbandes Wedemark-Hannover-Nord
e.V.".
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§3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§4 Mitgliedschaft
- Der Verein hat
a) aktive Mitglieder (Herren, Damen
und Jugend)
b) Ehrenmitglieder
- Zur Aufnahme ist eine schriftliche Anmeldung erforderlich.
Mitglieder können alle Personen werden, die über
einen guten Leumund verfügen.
Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch
seine Beitritts-erklärung, die Satzung des Vereins
anzuerkennen und zu achten.
- Mitglieder, die sich um den Verein ganz besondere Verdienste
erworben haben, können von der Hauptversammlung zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden.
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§5 Rechte und Pflichten
der Mitglieder
Die Mitglieder haben freien oder ermäßigten
Zutritt zu allen Vereinsveranstal-tungen.Ausnahmen werden
durch Vorstandsbeschluß von Fall zu Fall bestimmt.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten
Kräften zu fördern, die festgesetzten Beiträge
zu leisten und die vom Vorstand zur Aufrechterhaltung des
Schießbetriebes erlassenen Anordnungen zu beachten.
Mitglieder, die die Vereinsinteressen
schädigen, können aus dem Verein aus-geschlossen
werden. Das gleiche gilt, wenn die Vereinsbeiträge
nach Fälligkeit trotz schriftlicher Aufforderung nicht
innerhalb einer Frist von 6 Monaten bezahlt werden.
Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordendlichen
Mitglieder.
Jedes Mitglied ab 16. Jahre besitzt Stimm- und Wahlrecht.
Wählbar sind nur Mitglieder über 18 Jahre.
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§6 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder durch schriftliche
Austritserklärung auf den Schluß des Kalenderjahres
mit einer Frist von einem Monat. Der Beitrag ist bis zum
Erlöschen der Mitgliedschaft zu bezahlen.
Ein Vereinsmitglied kann nur durch Beschluß des Vorstandes
ausgeschlossen werden (§5
Absatz 3).
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt, in der nächsten
Hauptversammlung schriftlich unter Angabe der Gründe
Berufung einzulegen, die durch Beschluß entgültig
entscheidet.
Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes
Anrecht an den Verein und seine Einrichtungen.
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§7 Beiträge der Mitglieder
Jedes Mitglied zahlt einmalig eine Aufnahmegebühr.
Jedes Vereinsmitglied hat einen Jahresbetrag zu entrichten.
Die Höhe beider Beträge wird von der Hauptjahresversammlung
bestimmt. Beträge sind zum 30. Juni des Beitragsjahres
zu entrichten.
Sämtliche Einnahmen des Vereins sind zur Erfüllung
des Vereinszweckes (§2) zu
verwenden.
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§8 Leitung und Verwaltung
- Der Gesamtvorstand besteht aus dem
a) Hauptvorstand
b) erweiterten Vorstand
- Zum Hauptvorstand gehören:
a) Der 1. und 2. Vorsitzende
b) Der Schriftführer
c) Der Schatzmeister
d) Der 1. und 2. Sportleiter
e) Die Damenleiterin
f) Der Jugendleiter
g) Der Bläserkorpsführer
h) Der Festausschußleiter
- Zum erweiterten Vorstand gehören:
a) Der Pressereferent
b) Die stellv. Damenleiterin
c) Der stellv. Jugendleiter
d) Der Tainer
e) Die Schießwarte
f) Das Fahnenkomitee
g) Der Festausschuß
h) Der stellv. Bläserkorpsführer
i) Die stellv. Schriftführerin
j) Der Gerätewart.
- Der Vorstand wird von der Hauptversammlung auf jeweils
2 Jahre gewählt. Er bleibt bis zur Wiederwahl im
Amt.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich
vertreten durch den 1. Vorsitzenden oder durch den 2.
Vorsitzenden.
Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
Vorstand im Sinne des "26. BGB" sind der erste
und zweite Vorsitzende.
- Dem Vorstand obliegt es, die Veranstaltungen des Vereins
festzulegen sowie Sonderkommissionen zur Erledigung bestimmter
Angelegenheiten zu bestellen. Er entscheidet in allen
in den Satzungen vorgesehenen Fällen.
Die Sitzungen werden vom 1.Vorsitzenden, im Falle seiner
Verhinderung vom 2.Vorsitzenden geleitet. Über die
Sitzungen und Beschlüsse wird vom Schriftführer
Protokoll geführt, das vom Sitzungsleiter gegenzuzeichnen
ist.
- Fällt der 1.Vorsitzende aus, so tritt bis zur nächsten
Hauptversammlung der 2.Vorsitzende an seine Stelle.
Der 2.Vorsitzende wird in diesem Falle und im Falle seines
Ausscheidens, bis zur nächsten Hauptversammlung vom
Schriftführer vertreten.
Fällt ein Mitglied des restlichen Vorstandes aus,
so ist der Gesamtvorstand berechtigt, einen Ersatzmann
zu wählen, der bis zur nächsten Hauptversammlung
an seine Stelle tritt.
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§9 Kassenprüfer
Die Hauptversammlung wählt auf die Dauer von 2 Jahren
zwei Kassenprüfer. Sie haben von dem Rechnungsabschluß
eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber
in der Hauptversammlung Bericht zu erstatten.
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§10
Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit
ehrenamtlich aus. An kein Vereinsmitglied darf ein Gewinnanteil,
eine Zuwendung, eine unverhältnismäßig hohe
Vergütung oder ähnliches bezahlt werden.
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§11 Die Hauptversammlung
Die Hauptversammlung muß in den ersten vier Wochen
des Kalenderjahres durchgeführt werden. Sie wird vom
1.Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom 2.Vorsitzenden
einberufen und geleitet.
Außer der Hauptversammlung muß eine Halbjahresversammlung
einberufen werden.
Die Einladungen müssen spätestens eine Woche
vorher durch Aushang und durch Veröffendlichung in
der Tagespresse erfolgen.
- Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung soll folgende
Punkte enthalten:
a) Begrüßung und Eröffnung
durch den 1.Vorsitzenden
b) Protokoll
c) Neuaufnahmen
d) Bericht des 1.Vorsitzenden
e) Bericht des Schatzmeisters
f) Bericht der Kassenprüfer
g) Bericht des Schießsportleiters
h) Bericht des Jugendleiters
i) Bericht der damenleiterin
j) Bericht des Korpsführers
k) Bericht des Festleiters
l) Verschiedenes
- Anträge zur Hauptversammlung können nur berücksichtigt
werden, wenn sie bis 15.Dezember vor der nächsten
Hauptversammlungschriftlich dem Vorstand eingereicht werden.
Über die Zulassung später eingehender Anträge
entscheidet die Hauptver-sammlung mit einfacher Mehrheit.
- Bei der Beschlußfassung entscheidet die einfache
Mehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- Über jede Hauptversammlung und Halbjahresversammlung
ist Protokoll zu führen, das von dem Vorsitzenden
und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
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§12 Außerordendliche
Hauptversammlung
- Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordendliche
Hauptversammlung mit einer Frist von einer Woche einberufen
oder eine Halbjahresver-sammlung zu gleichen Bedingungen
zur außerordendlichen Hauptver-sammlung erklären.
- Der Vorsitzende muß eine außerordendliche
Hauptversammlung einberufen, wenn dies von mindestens
einem Drittel der Mitglieder unter Angaben des Grundes
verlangt wird.
- Die außerordendliche Hauptversammlung hat die
gleichen Befugnisse wie die ordendliche Jahreshauptversammlung.
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§13 Beschlußfassung
Zur Beschlußfassung über folgende Punkte ist
die Mehrheit von drei Viertel der in der Hauptversammlung
erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich:
- Änderung der Satzung.
Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung
der Anerken-nung der Gemeinnützigkeit berührt,
geändert, neu eingefügt oder aufgehoben.
- Ausschluß eines Mitgliedes.
- Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins.
Die Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins kann
nur auf einer Haupt-versammlung beschlossen werden, auf
deren Tagesordnung eine Beschluß-fassung hierüber
angekündigt ist.
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§14 Auflösung des
Vereins
Im Falle der Auflösung des Vereins ist dessen Vermögen
treuhänderisch auf die örtliche Stadtverwaltung
zu übertragen, mit der Auflage, es so lange zu verwalten,
bis es für die in dieser Satzung bestimmten Zwecke
wieder verwendet werden kann.
Dasselbe gilt bei der Aufhebung des Vereins oder Wegfalls
des bisherigen Vereinszweckes.
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© Schützenverein Godshorn von 1907 e.V.
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