Wappen von Godshorn Schützenverein
Logo des Schützenverein von Godshorn
Godshorn von 1907 e.V.
Satzung
 
 
 
Start Kontakt Impressum Sitemap
  Aktuelles
  Verein
  Vorstand
  erw. Vorstand
  Ehrenmitglieder
  Ehren-Rat
  Satzung
  §1 Name und Sitz
  §2 Zweck des Vereins
  §3 Geschäftsjahr
  §4 Mitgliedschaft
  §5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  §6 Erlöschen der Mitgliedschaft
  §7 Beträge der Mitglieder
  §8 Leitung und Verwaltung
  §9 Kassenprüfer
  §10
  §11 Die Haupt-versammlung
  §12 Außerordendliche Hauptversammlung
  §13 Beschlußfassung
  §14 Auflösung des Vereins
  Satzung 2009
  Schießsport
  Bogenschützen
  Bläserkorps
  Tradition
  Veranstaltungen
  Kontakt
  Service

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Schützenverein Godshorn von 1907 e.V." und hat seinen Sitz in Godshorn.

Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Hannover am 17. Juni 1967 unter der Nr. 3649 eingetragen.

§2 Zweck des Vereins

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953.

Er dient der Pflege und Ausübung des Schießsportes, der Abhaltung von Veranstaltungen schießsportlicher Art sowie der Pflege der Kameradschaft, Erhalt von Brauchtum und Sitte.

Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Finanzielle Mittel sind zweckbestimmt zur Erfüllung der Vereinsaufgaben zu verwenden.

Der Verein ist Mitglied des "Deutschen Schützenbundes e.V.", des "Nieder-sächsischen Sportschützenverbandes e.V." und des "Kreisschützenverbandes Wedemark-Hannover-Nord e.V.".

§3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§4 Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat
       a) aktive Mitglieder (Herren, Damen und Jugend)
       b) Ehrenmitglieder

  2. Zur Aufnahme ist eine schriftliche Anmeldung erforderlich. Mitglieder können alle Personen werden, die über einen guten Leumund verfügen.
    Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung.

  3. Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitritts-erklärung, die Satzung des Vereins anzuerkennen und zu achten.

  4. Mitglieder, die sich um den Verein ganz besondere Verdienste erworben haben, können von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben freien oder ermäßigten Zutritt zu allen Vereinsveranstal-tungen.Ausnahmen werden durch Vorstandsbeschluß von Fall zu Fall bestimmt.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die festgesetzten Beiträge zu leisten und die vom Vorstand zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebes erlassenen Anordnungen zu beachten.

Mitglieder, die die Vereinsinteressen schädigen, können aus dem Verein aus-geschlossen werden. Das gleiche gilt, wenn die Vereinsbeiträge nach Fälligkeit trotz schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb einer Frist von 6 Monaten bezahlt werden.

Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordendlichen Mitglieder.

Jedes Mitglied ab 16. Jahre besitzt Stimm- und Wahlrecht.
Wählbar sind nur Mitglieder über 18 Jahre.

§6 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder durch schriftliche Austritserklärung auf den Schluß des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Monat. Der Beitrag ist bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft zu bezahlen.

Ein Vereinsmitglied kann nur durch Beschluß des Vorstandes ausgeschlossen werden (§5 Absatz 3).
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt, in der nächsten Hauptversammlung schriftlich unter Angabe der Gründe Berufung einzulegen, die durch Beschluß entgültig entscheidet.

Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein und seine Einrichtungen.

§7 Beiträge der Mitglieder

Jedes Mitglied zahlt einmalig eine Aufnahmegebühr. Jedes Vereinsmitglied hat einen Jahresbetrag zu entrichten. Die Höhe beider Beträge wird von der Hauptjahresversammlung bestimmt. Beträge sind zum 30. Juni des Beitragsjahres zu entrichten.

Sämtliche Einnahmen des Vereins sind zur Erfüllung des Vereinszweckes (§2) zu verwenden.

§8 Leitung und Verwaltung

  1. Der Gesamtvorstand besteht aus dem
       a) Hauptvorstand
       b) erweiterten Vorstand

  2. Zum Hauptvorstand gehören:
       a) Der 1. und 2. Vorsitzende
       b) Der Schriftführer
       c) Der Schatzmeister
       d) Der 1. und 2. Sportleiter
       e) Die Damenleiterin
       f) Der Jugendleiter
       g) Der Bläserkorpsführer
       h) Der Festausschußleiter

  3. Zum erweiterten Vorstand gehören:
       a) Der Pressereferent
       b) Die stellv. Damenleiterin
       c) Der stellv. Jugendleiter
       d) Der Tainer
       e) Die Schießwarte
       f) Das Fahnenkomitee
       g) Der Festausschuß
       h) Der stellv. Bläserkorpsführer
       i) Die stellv. Schriftführerin
       j) Der Gerätewart.

  4. Der Vorstand wird von der Hauptversammlung auf jeweils 2 Jahre gewählt. Er bleibt bis zur Wiederwahl im Amt.

  5. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den 1. Vorsitzenden oder durch den 2. Vorsitzenden.
    Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
    Vorstand im Sinne des "26. BGB" sind der erste und zweite Vorsitzende.

  6. Dem Vorstand obliegt es, die Veranstaltungen des Vereins festzulegen sowie Sonderkommissionen zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu bestellen. Er entscheidet in allen in den Satzungen vorgesehenen Fällen.
    Die Sitzungen werden vom 1.Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom 2.Vorsitzenden geleitet. Über die Sitzungen und Beschlüsse wird vom Schriftführer Protokoll geführt, das vom Sitzungsleiter gegenzuzeichnen ist.

  7. Fällt der 1.Vorsitzende aus, so tritt bis zur nächsten Hauptversammlung der 2.Vorsitzende an seine Stelle.
    Der 2.Vorsitzende wird in diesem Falle und im Falle seines Ausscheidens, bis zur nächsten Hauptversammlung vom Schriftführer vertreten.
    Fällt ein Mitglied des restlichen Vorstandes aus, so ist der Gesamtvorstand berechtigt, einen Ersatzmann zu wählen, der bis zur nächsten Hauptversammlung an seine Stelle tritt.

§9 Kassenprüfer

Die Hauptversammlung wählt auf die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer. Sie haben von dem Rechnungsabschluß eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Hauptversammlung Bericht zu erstatten.

§10

Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. An kein Vereinsmitglied darf ein Gewinnanteil, eine Zuwendung, eine unverhältnismäßig hohe Vergütung oder ähnliches bezahlt werden.

§11 Die Hauptversammlung

Die Hauptversammlung muß in den ersten vier Wochen des Kalenderjahres durchgeführt werden. Sie wird vom 1.Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom 2.Vorsitzenden einberufen und geleitet.
Außer der Hauptversammlung muß eine Halbjahresversammlung einberufen werden.

Die Einladungen müssen spätestens eine Woche vorher durch Aushang und durch Veröffendlichung in der Tagespresse erfolgen.

  1. Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung soll folgende Punkte enthalten:
       a) Begrüßung und Eröffnung durch den 1.Vorsitzenden
       b) Protokoll
       c) Neuaufnahmen
       d) Bericht des 1.Vorsitzenden
       e) Bericht des Schatzmeisters
       f) Bericht der Kassenprüfer
       g) Bericht des Schießsportleiters
       h) Bericht des Jugendleiters
       i) Bericht der damenleiterin
       j) Bericht des Korpsführers
       k) Bericht des Festleiters
       l) Verschiedenes

  2. Anträge zur Hauptversammlung können nur berücksichtigt werden, wenn sie bis 15.Dezember vor der nächsten Hauptversammlungschriftlich dem Vorstand eingereicht werden.
    Über die Zulassung später eingehender Anträge entscheidet die Hauptver-sammlung mit einfacher Mehrheit.

  3. Bei der Beschlußfassung entscheidet die einfache Mehrheit.
    Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

  4. Über jede Hauptversammlung und Halbjahresversammlung ist Protokoll zu führen, das von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§12 Außerordendliche Hauptversammlung

  1. Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordendliche Hauptversammlung mit einer Frist von einer Woche einberufen oder eine Halbjahresver-sammlung zu gleichen Bedingungen zur außerordendlichen Hauptver-sammlung erklären.

  2. Der Vorsitzende muß eine außerordendliche Hauptversammlung einberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angaben des Grundes verlangt wird.

  3. Die außerordendliche Hauptversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordendliche Jahreshauptversammlung.

§13 Beschlußfassung

Zur Beschlußfassung über folgende Punkte ist die Mehrheit von drei Viertel der in der Hauptversammlung erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich:

  1. Änderung der Satzung.
    Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der Anerken-nung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, neu eingefügt oder aufgehoben.

  2. Ausschluß eines Mitgliedes.

  3. Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins.
    Die Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins kann nur auf einer Haupt-versammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung eine Beschluß-fassung hierüber angekündigt ist.

§14 Auflösung des Vereins

Im Falle der Auflösung des Vereins ist dessen Vermögen treuhänderisch auf die örtliche Stadtverwaltung zu übertragen, mit der Auflage, es so lange zu verwalten, bis es für die in dieser Satzung bestimmten Zwecke wieder verwendet werden kann.

Dasselbe gilt bei der Aufhebung des Vereins oder Wegfalls des bisherigen Vereinszweckes.

Godshorn, den 04.01.1988

 
 
© Schützenverein Godshorn von 1907 e.V.